
Im Erbfall fällt nach Abzug der Freibeträge grundsätzlich Erbschaftssteuer an: Damit geht ein Teil Ihres Nachlasses an den Staat. Es sei denn, Sie stellen Ihren Nachlass einer gemeinnützigen Organisation – wie z.B. UNICEF – zur Verfügung. Hier bleibt Ihr Vermögen ohne Abzug erhalten.
Je nach Verwandtschaftsgrad gelten für die Erben verschiedene Steuerklassen. Nach diesen Steuerklassen richten sich die Höhe der Freibeträge und der Steuersatz.
Verwandtschaftsgrad | Steuerklasse |
Ehegatte, Kinder und Stiefkinder, Adoptivkinder, Enkel, Urenkel, Eltern und Großeltern im Erbfall | 1 |
Eltern und Großeltern bei Schenkungen, Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern, Schwiegerkinder und Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten | 2 |
Alle übrigen Erwerber und Zweckzuwendungen, z.B. Paare ohne Trauschein | 3 |
Wert des steuerpflichtige Erwerbs bis einschließlich (in EUR) | Steuersatz | Steuersatz | Steuersatz |
75.000 | 7 % | 15 % | 30 % |
300.000 | 11 % | 20 % | 30 % |
600.000 | 15 % | 25 % | 30 % |
6.000.000 | 19 % | 30 % | 30 % |
13.000.000 | 23 % | 35 % | 50 % |
26.000.000 | 27 % | 40 % | 50 % |
>26.000.000 | 30 % | 43 % | 50 % |
Erwerber | Freibetrag |
Ehegatte | 500.000 € |
Eingetragene Lebenspartner | 500.000 € |
Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder | 400.000 € |
Enkel, Urenkel | 200.000 € |
Eltern und Großeltern im Erbfall | 100.000 € |
Eltern und Großeltern bei Schenkung | 20.000 € |
Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte | 20.000 € |
Neffen, Nichten, Geschwister | 20.000 € |
Sonstige Erwerber | 20.000 € |
Eingetragene Lebenspartner werden wie weiter entfernte Verwandte in die Steuerklasse III eingestuft, erhalten aber ebenso wie Ehegatten einen Freibetrag in Höhe von 500.000 € und einen Versorgungsfreibetrag von 256.000 €.
