Was ist die Erbschaftsteuer und wann fällt sie an?
Die Erbschaftsteuer trifft viele unerwartet. Gerade bei einem Immobilienerbe oder bei Anlagevermögen kann die Steuerlast zur Herausforderung werden. Erfahren Sie hier, wann Erbschaftsteuer anfällt, welche Freibeträge gelten und wie Sie die Steuerlast reduzieren.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Erbschaftsteuer fällt auf jedes Erbe an, das den persönlichen Steuerfreibetrag des Erben oder der Erbin überschreitet. Der Steuersatz variiert je nach Steuerklasse und Höhe der Erbschaft zwischen sieben und 50 Prozent.
- Unter Umständen gibt es Ausnahmen von der Erbschaftsteuer: So kann ein selbstgenutztes Familienheim an Ehepartner*innen und Kinder unter bestimmten Bedingungen steuerfrei vererbt werden. Auch Erbschaften und Vermächtnisse an gemeinnützige Organisationen sind steuerbefreit.
- Eine Schenkung zu Lebenszeit kann die Steuerlast reduzieren. Denn bei Schenkungen können Freibeträge alle zehn Jahre erneut geltend gemacht werden, um ein Vermögen schrittweise zu übergeben.
Was ist die Erbschaftsteuer und wann fällt sie an?
Die Erbschaftsteuer wird erhoben, wenn Vermögen durch den Tod einer Person auf eine andere übergeht. Das umfasst in der Regel:
- Erbschaften: Erb*innen erhalten den gesamten Nachlass inklusive möglicher Schulden und Verpflichtungen.
- Vermächtnisse: Vermächtnisnehmer*innen erhalten einen bestimmten Vermögenswert, etwa einen Geldbetrag oder eine Immobilie.
- Schenkungen: Schenkungen können auf den Todesfall festgelegt oder zu Lebzeiten vereinbart werden. Im ersten Fall fällt Erbschaftsteuer an, im zweiten Fall Schenkungssteuer – die Steuersätze unterscheiden sich allerdings kaum.
Wie viel Steuer anfällt, richtet sich nach dem Wert des übertragenen Vermögens und nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser*in und Begünstigter*m. Je nach Verwandtschaftsgrad werden die Erb*innen in drei Steuerklassen eingeteilt.
Steuerklassen bei der Erbschaftsteuer
Das deutsche Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) teilt Erbende beziehungsweise Beschenkte nach ihrem Verwandtschaftsgrad in drei Steuerklassen ein. Die Steuersätze richten sich zusätzlich zur Steuerklasse auch nach der Höhe des Erbes:
Erbschaftsteuersätze im Überblick
| Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III | |
|---|---|---|---|
| Familienverhältnis | Ehepartner*innen, Eingetragene Lebenspartner*innen, Kinder, (Ur-)Enkel, (Groß-)Eltern | Geschwister, Nichten/Neffen, Schwiegerkinder | alle übrigen Erben und Nicht-Verwandte |
| bis 75.000 Euro | 7 % | 15 % | 30 % |
| bis 300.000 Euro | 11 % | 20 % | 30 % |
| bis 600.000 Euro | 15 % | 25 % | 30 % |
| bis 6.000.000 Euro | 19 % | 30 % | 30 % |
| bis 13.000.000 Euro | 23 % | 35 % | 50 % |
| bis 26.000.000 Euro | 27 % | 40 % | 50 % |
| ab 26.000.000 Euro | 30 % | 43 % | 50 % |
Mehr Informationen zur Erbschaftsteuer sowie Tipps zur Nachlassplanung und Musterformulierungen für Ihr Testament finden Sie im kostenlosen Ratgeber für Ihr Testament von UNICEF.
Erbe versteuern: Ablauf auf einen Blick
Erb*innen und Vermächtnisnehmer*innen sind gesetzlich verpflichtet, ihr Erbe oder Vermächtnis dem Finanzamt zu melden, um die Steuerpflicht zu prüfen.
Erbe melden: Innerhalb von drei Monaten nach dem Erbfall muss das zuständige Finanzamt informiert werden.
Prüfung der Steuerpflicht: Das Finanzamt entscheidet, ob eine Erbschaftsteuererklärung notwendig ist.
Steuererklärung einreichen: Ist die Erbschaft steuerpflichtig, müssen alle Vermögensanteile angegeben und die entsprechenden Nachweise eingereicht werden. Auch frühere Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre sind dabei zu berücksichtigen.
Bei Bedarf Unterstützung holen: Bei größeren Erbschaften oder komplexen Konstellationen kann ein*e Notar*in oder ein*e Steuerberater*in professionell beraten.
Freibeträge bei der Erbschaftsteuer: Wie viel ist steuerfrei?
Die Höhe des persönlichen Freibetrags richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad. Grundsätzlich gilt das gleiche Prinzip wie bei der gesetzlichen Erbfolge: Je näher die familiäre Beziehung zum/r Erblasser*in, desto höher ist der gesetzliche Erbteil – und der steuerliche Freibetrag.
Freibeträge bei der Erbschaftsteuer
Das Erbe ist steuerfrei, solange es unterhalb der persönlichen Freibetragsgrenze bleibt. Überschreitet das Vermögen die Grenze, wird nur der Betrag versteuert, der oberhalb dieser Grenze liegt.
| Empfänger*in | Freibetrag |
|---|---|
| Ehepartner*in/ eingetragene Lebenspartner*in (Steuerklasse I) | 500.000 € |
| Kinder, Stiefkinder, Enkel (wenn Eltern vorverstorben) (Steuerklasse I) | 400.000 € |
| Enkel*innen (wenn Eltern noch leben) (Steuerklasse I) | 200.000 € |
| Eltern und Großeltern, Urenkel*innen und deren Abkömmlinge (Steuerklasse I) | 100.000 € |
| Geschwister, Nichten/Neffen, Schwiegereltern und Schwiegerkinder, Stiefeltern, geschiedene Ehepartner*innen (Steuerklasse II) | 20.000 € |
| Sonstige Personen (Steuerklasse III) | 20.000 € |
Zusätzlich zu den persönlichen Freibeträgen gibt es weitere Freibeträge, die je nach Art der Erbschaft oder des Vermächtnisses genutzt werden können:
- Versorgungsfreibetrag von bis zu 256.000 Euro für Ehepartner*innen und Nachkommen bis zum Alter von 27 Jahren (bei Eintreten des Erbfalls)
- Hausratsfreibetrag von 41.000 Euro (bei Steuerklasse I) / 12.000 € (bei Steuerklassen II und III)
- Freibetrag für bewegliche Gegenstände wie Autos in Höhe von 12.000 Euro (Erb*innen der Steuerklasse I). Erb*innen in den Steuerklassen II und III erhalten 12.000 Euro gesamt für Hausrat und bewegliche Gegenstände zusammen.
Die persönlichen Freibeträge bei Schenkungen können alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Dadurch lassen sich Vermögenswerte bereits zu Lebzeiten steueroptimiert übertragen.
Steuerfreibeträge beim Erbe optimal nutzen
Wer sein Erbe vorausschauend plant, kann Freibeträge mehrfach nutzen und so die Steuerlast gezielt senken. Ein bewährtes Instrument dafür sind Schenkungen zu Lebzeiten. Zwar sind die Steuersätze bei der Erbschaftsteuer und der Schenkungsteuer bis auf wenige Ausnahmen gleich – dafür können die Freibeträge alle zehn Jahre erneut in Anspruch genommen werden. Ein Erbe kann also schon zu Lebzeiten „stückweise“ steuerfrei verschenkt werden, wenn die Freibetragsgrenzen nicht überschritten werden.
Erbschaftsteuer berechnen: So wird der Steuersatz ermittelt
Die Erbschaftsteuer wird grundsätzlich nur auf den Anteil des Vermögens erhoben, der den persönlichen Freibetrag übersteigt.
Beispiel:
Frau S. erbt von ihrer Mutter 500.000 Euro. Als Kind der Erblasserin fällt sie in Steuerklasse I und verfügt über einen Freibetrag von 400.000 Euro. Steuerpflichtig sind somit lediglich 100.000 Euro aus dem Erbe.
In Steuerklasse I gilt für Erbschaften ab 75.000 Euro und bis 300.000 Euro der Steuersatz von 11 Prozent. Frau S. muss daher 11.000 Euro Steuern zahlen.
500.000 Euro – 11.000 Euro = 489.000 Euro.
Von ihrem Erbe kann Frau S. also 489.000 Euro behalten.
Steuerfrei erben und vererben: Diese Möglichkeiten gibt es
Neben den Freibeiträgen gibt es weitere Möglichkeiten, die Steuern im Erbfall zu reduzieren.
Schenkungen sind ein bewährtes Instrument, um Vermögen schrittweise und steuerschonend zu übertragen. Da die persönlichen Freibeträge alle zehn Jahre erneut genutzt werden können, lassen sich größere Vermögen oft über mehrere Jahre steueroptimiert weitergeben.
Gut zu wissen: Verstirbt der/die Schenkende innerhalb bestimmter Fristen, können frühere Schenkungen bei der steuerlichen Berechnung berücksichtigt werden.
Das selbst genutzte Familienheim kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei auf Ehepartner*innen oder eingetragene Lebenspartner*innen übergehen. Voraussetzung ist in der Regel, dass die Immobilie weiterhin und mindestens weitere zehn Jahre selbst genutzt wird.
Auch Kinder können von dieser Steuerbefreiung profitieren, allerdings nur bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmetern. Mehr Informationen dazu finden Sie in unserem Leitfaden “Immobilien vererben”.
Je früher Sie sich mit Ihrem eigenen Nachlass beschäftigen, desto mehr Gestaltungsspielraum haben Sie. Mit einem Testament, der gezielten Nutzung von Freibeträgen und gegebenenfalls Schenkungen zu Lebzeiten lässt sich die spätere Steuerbelastung häufig reduzieren.
Um die Steuerlast der einzelnen Erb*innen zu senken kann es sich lohnen, den Nachlass geschickt aufzuteilen. Käme beispielsweise ein Erbe mit seinem Erbteil über seinen Steuerfreibetrag, wäre es eine Möglichkeit, den überschüssigen Anteil an eine andere Person oder Organisation als Vermächtnis zu vergeben.
Beratung zu Erbschaftsteuer und Nachlassplanung
Insbesondere bei größeren Vermögen oder komplexen Familienverhältnissen kann eine fachliche Beratung dabei helfen, rechtliche und steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten optimal auszuschöpfen. Beratungsangebote gibt es zum Beispiel hier:
Vereine und Organisationen wie Verbraucherzentralen bieten kostenlose Informationsmaterialien für eine umfassende Orientierung.
Steuerberater*innen können die Steuerlast optimieren und beim Aufsetzen der Erbschaftsteuererklärung unterstützen. Die Kosten für eine Erstberatung beginnen bei etwa 100 Euro und variieren abhängig von Aufwand und Kanzlei.
Fachanwält*innen für Erbrecht oder Steuerrecht helfen bei rechtlichen Fragen rund um Testament, Erbstreitigkeiten oder komplexe Nachlasskonstruktionen. Mit Kosten ab etwa 150 bis 300 Euro pro Stunde ist zu rechnen.
Notar*innen beraten zu Testamenten und allen rechtlichen Nachlassfragen und beurkunden Testamente oder Erbverträge. Die Notargebühren sind gesetzlich festgelegt und hängen vom Vermögenswert ab.
UNICEF im Testament bedenken: Steuerfrei Gutes tun
Wenn Sie Ihren Nachlass für einen guten Zweck einsetzen möchten, können Sie in Ihrem Testament gemeinnützige Organisationen wie UNICEF berücksichtigen:
- mit einer Erbeinsetzung
- mit einem Vermächtnis über einen festen Betrag oder Prozentsatz des Nachlasses
Gemeinnützige Organisationen sind per Gesetz von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit. Dadurch fließt der zugewendete Betrag ohne Abzug direkt in die gemeinnützige Arbeit. Wenn Sie UNICEF als Erbe einsetzen, übernehmen wir zudem die vollständige Abwicklung des Nachlasses.
FAQ: Häufige Fragen und Antworten zur Erbschaftsteuer
Das hängt vom Verwandtschaftsgrad ab. Zusätzlich zu den Freibeträgen gelten je nach Art des Erbes Sachfreibeträge, etwa für Hausrat oder persönliche Gegenstände.
Vermeiden lässt sie sich meist nicht, aber reduzieren. Wer frühzeitig plant und Freibeträge durch Schenkungen zu Lebzeiten alle zehn Jahre ausschöpft, senkt die Steuerlast erheblich. Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen wie UNICEF sind steuerfrei.
Die Höhe der Steuer hängt von der Steuerklasse und dem steuerpflichtigen Teil des Erbes ab. Die Steuersätze liegen je nach Verwandtschaftsgrad und Vermögenswert zwischen sieben und 50 Prozent.
Persönliche Betreuung ist uns ein Herzensanliegen. Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre E-Mail.
Wir unterstützen Sie mit vielen weiteren Informationen rund um Nachlassplanung und Vorsorge:
