Gesetzliche Erbfolge: Eine ältere Frau und eine jüngere Frau schauen sich lächelnd an.

Erbfolge: Wer ohne Testament erbt und wie Sie Ihren Nachlass selbst gestalten

Was bleibt von mir – und für wen? Auch ohne großes Vermögen ist es den meisten Menschen wichtig, was mit ihrem Nachlass passiert. Gibt es kein Testament, erben automatisch die Angehörigen in der gesetzlich festgelegten Reihenfolge. Wer sicher gehen möchte, dass der Nachlass den eigenen Wünschen entsprechend aufgeteilt wird, sollte sich daher mit der gesetzlichen Erbfolge auseinandersetzen und eigene Wünsche in einem Testament festlegen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die gesetzliche Erbfolge regelt, welche Angehörigen mit welchen Erbquoten erben, und welche Angehörigen vom Erbe ausgeschlossen sind. Sie gilt automatisch, wenn kein Testament vorliegt.
  • Die Erbfolge ordnet Angehörige in drei unterschiedliche Ränge ein: Je näher der Verwandtschaftsgrad, desto höher der Rang, auch „Ordnung“ genannt. Angehörige mit der höchsten Ordnung schließen alle weiteren Personen vom Erbe aus.
  • Mit einem Testament können Sie Ihre Erb*innen abweichend von der gesetzlichen Erbfolge festlegen – die Pflichtteile Ihrer gesetzlichen Erb*innen bleiben davon allerdings unberührt.

Was ist die Erbfolge und warum ist sie wichtig?

Die gesetzliche Erbfolge regelt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), in welcher Reihenfolge die Angehörigen einer verstorbenen Person erben, wenn kein Testament vorliegt. Wer ein Testament verfasst, kann dagegen die Erb*innen größtenteils selbst bestimmen: Abgesehen von den gesetzlich geschützten Pflichtteilen für nahe Angehörige können Erblasserinnen oder Erblasser frei entscheiden, wer wie viel vom Nachlass bekommt – ob Familienmitglieder, Freund*innen und Bekannte oder Organisationen, die ihnen wichtig sind.

Es gibt viele Gründe, sich frühzeitig mit dem Thema Erbfolge auseinanderzusetzen:

  • Verstehen, wer nach der gesetzlichen Regelung mit welcher Erbquote erben würde
  • Prüfen, ob die gesetzlichen Regelungen den eigenen Wünschen entsprechen. Wenn das nicht der Fall ist: Gezielte Nachlassplanung mit einem Testament, statt automatischer gesetzlicher Verteilung
  • Mögliche Streitpunkte unter den Angehörigen voraussehen und durch Nachlassplanung umgehen
  • Absicherung von Angehörigen und nahestehenden Menschen, die eventuell nicht in der gesetzlichen Erbfolge berücksichtigt werden

Gesetzliche Erbfolge im Überblick

Gesetzliche Erbfolge: Grafische Darstellungen der drei Erbfolge-Ordnungen
© UNICEF

Gesetzliche Erbfolge ohne Testament: Wer erbt in welcher Reihenfolge?

Wer nach der gesetzlichen Erbfolge erbt, hängt allein vom Verwandtschaftsverhältnis ab: Je näher die Verwandtschaft mit der verstorbenen Person, desto eher erbt man.

Das Gesetz unterteilt die Verwandten in drei verschiedene Ordnungen. Gibt es mehrere Verwandte innerhalb einer Ordnung, gilt das Repräsentationsprinzip im Bürgerlichen Gesetzbuch. Es legt fest, dass der nächste noch lebende Verwandte alle eigenen Nachkommen von der Erbfolge ausschließt.

Erben erster Ordnung

  • Als Erb*innen erster Ordnung gelten Kinder, Enkelkinder, Urenkel usw. egal ob leiblich oder adoptiert.

  • Repräsentationsprinzip: Gibt es Kinder, sind deren Kinder (Enkel*innen des Erblassers oder der Erblasserin) von der Erbfolge ausgeschlossen.

  • Sind Erb*innen erster Ordnung vorhanden, erben andere Verwandte nichts. Nur Ehepartner*innen werden neben Erb*innen der ersten Ordnung berücksichtigt.

  • Gibt es mehrere Erb*innen erster Ordnung, wird das Erbe gleichmäßig unter ihnen aufgeteilt.

  • Beispiel: Ein unverheirateter Vater hinterlässt zwei Kinder. Beide erben sein Vermögen zu gleichen Teilen. Seine nicht eingetragene Lebenspartnerin, aber auch eventuelle Geschwister oder die Eltern des Verstorbenen, erben nichts.

Gesetzliche Erbfolge: Grafische Darstellung der Erbteile bei unverheirateten Paaren mit zwei Kindern.
© UNICEF

Erben zweiter Ordnung

  • Erb*innen zweiter Ordnung sind Eltern und deren Nachkommen, also Geschwister des Erblassers/der Erblasserin sowie Nichten und Neffen der/des Verstorbenen.

  • Sie erben nur dann, wenn keine Erb*innen der ersten Ordnung vorhanden sind.

  • Repräsentationsprinzip: Eltern stehen in der Rangfolge vor Geschwistern sowie Nichten und Neffen: Geschwister erben beispielsweise erst, wenn die Eltern der/des Verstorbenen nicht mehr leben, und so weiter.

  • Beispiel: Eine Frau hat zwei Brüder, aber keine eigenen Kinder und keine*n Ehepartner*in. Als sie verstirbt, erbt ihre noch lebende Mutter nach der gesetzlichen Erbfolge die Hälfte ihres Vermögens. Die andere Hälfte, die dem bereits verstorbenen Vater zustünde, wird gleichmäßig unter den zwei Brüdern aufgeteilt. Es erben also: die Mutter 50 Prozent, Bruder 1: 25 Prozent, Bruder 2: 25 Prozent.

Gesetzliche Erbfolge: Grafische Darstellung der Erbteile mit Erben zweiter Ordnung.
© UNICEF

Erben dritter Ordnung

  • Großeltern, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen erben nur dann, wenn es keine Erb*innen der ersten oder zweiten Ordnung gibt.

  • Großeltern erben zuerst – nur wenn alle vier Großeltern verstorben sind, erben Onkel und Tanten. Sind diese ebenfalls verstorben, erben ihre Kinder (Cousins und Cousinen).

  • Beispiel: Eine ledige, kinderlose Frau verstirbt ohne Testament. Da sowohl ihre eigenen Eltern als auch ihre Großeltern nicht mehr leben, erbt ein noch lebender Onkel der Verstorbenen ihr Vermögen.

Gesetzliche Erbfolge: Grafische Darstellung der Erbfolge mit Erben dritter Ordnung.
© UNICEF

Eine wichtige Ausnahme bei der Erbfolge sind Ehepartner*innen: Obwohl sie keine Verwandten sind, erben sie nach dem gesetzlichen Ehegattenerbrecht immer gemeinsam mit den Verwandten. Die Erbquoten von Ehepartner*innen richten sich danach, welcher Ordnung die weiteren Erb*innen angehören und unter welchem Güterstand die Ehe lief.

Welche Familienmitglieder in Ihrem Fall erbberechtigt sind und welche Erbquoten gelten, können Sie zum Beispiel mit dem UNICEF-Erbrechner herausfinden.

Erbfolge ohne Testament bei Ehepartner*innen

Ehepaare gehen häufig davon aus, dass im Todesfall ihr*e hinterbliebene*r Ehepartner*in den gesamten Nachlass erbt. Tatsächlich trifft das nur dann zu, wenn die Eheleute dies zu Lebzeiten gemeinsam festgelegt haben, zum Beispiel mit einem Berliner Testament. Ansonsten gilt: Wie viel die/der hinterbliebene Ehepartner*in erbt, hängt vom Güterstand der Ehe und von weiteren vorhandenen Erb*innen ab.

  • Wenn ein Ehepaar keinen Ehevertrag geschlossen hat, lebt es automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

  • In einer Zugewinngemeinschaft wird der gesetzliche Erbteil des/der hinterbliebenen Partner*in um ein Viertel der Erbschaft erhöht, als sogenannter Zugewinnausgleich.

  • Stirbt ein*e Ehepartner*in, erbt der oder die verbliebene Partner*in nach der gesetzlichen Erbfolge je nach familiärer Situation:

    • Neben Erb*innen erster Ordnung (Kindern, Enkel): Ein Viertel des Vermögens (gesetzlicher Erbteil) +ein Viertel Zugewinn-Aufschlag = die Hälfte für den Ehepartner/die Ehepartnerin

    • Ohne Kinder, neben hinterbliebenen Erb*innen zweiter Ordnung, zum Beispiel Eltern oder Geschwister: die Hälfte + ein Viertel = drei Viertel für den Ehepartner/die Ehepartnerin

    • Neben Verwandten der dritten Ordnung oder ohne Verwandte: Der/die Ehepartner*in erbt alles.

Mit Testament: Wen Sie als Erben einsetzen können

Mit einem Testament können Sie von der gesetzlichen Erbfolge abweichen: Mit Ausnahme der gesetzlichen Pflichtteile bestimmen Sie selbst, wer wie viel von Ihrem Erbe bekommt. Auf diese Weise können Sie zum Beispiel:

  • Angehörige gezielt begünstigen: Vielleicht möchten Sie ein Kind oder einen Elternteil im Testament besonders bedenken, weil er oder sie besondere Unterstützung braucht.

  • Nahestehende Menschen einsetzen: Mit einem Testament können Sie Freunde, Ihre*n Lebenspartner*in ohne Trauschein oder andere Menschen berücksichtigen, die Ihnen wichtig sind.

  • Gemeinnützige Organisationen bedenken: Wenn Sie mit Ihrem Vermögen über Ihren Tod hinaus Gutes bewirken möchten, können Sie gemeinnützige Organisationen wie UNICEF als Erben oder Vermächtnisnehmer einsetzen.

Gut zu wissen

Auch wenn Sie kaum oder gar nicht von der Erbfolge abweichen möchten, ist es sinnvoll, ein Testament zu erstellen: Die Auseinandersetzung mit dem eigenen letzten Willen schafft Klarheit, kann Streit vermeiden und stellt sicher, dass Ihren persönlichen Wünschen entsprochen wird. Zudem können in einem Testament zusätzliche Regelungen wie etwa die Anordnung eines Testamentsvollstreckers oder die Aufnahme von Vermächtnissen getroffen werden.

UNICEF im Testament bedenken: So kann Ihr Nachlass Kindern helfen

Einen persönlichen letzten Willen zu verfassen, bietet immer auch die Möglichkeit, mit einer Testamentsspende Gutes zu bewirken. Viele Menschen entscheiden sich zum Beispiel dafür, UNICEF im Testament zu bedenken, weil sie ihren Nachlass sinnvoll einsetzen oder Werte weitergeben möchten, die ihr Leben geprägt haben. Andere empfinden einfach Dankbarkeit für ein gutes Leben und möchten etwas davon an Kinder weitergeben, die weniger Glück haben.

Wie Sie die Testamentsspende gestalten, entscheiden Sie selbst: Es können ein Prozentsatz des gesamten Nachlasses, ein fester Geldbetrag, aber auch Sachwerte oder Immobilien vererbt werden. Grundsätzlich gilt: Jede Zuwendung unterstützt UNICEF dabei, Kindern weltweit zum Beispiel Zugang zu Bildung und medizinischer Versorgung zu sichern und Nothilfe in Krisensituationen zu leisten.

Gut zu wissen

Gemeinnützige Organisationen wie UNICEF sind von der Erbschaftsteuer befreit. Ihre Zuwendung kommt also vollständig unserer Arbeit für Kinder zugute.

Weitere Informationen und Unterstützung zur Nachlassplanung

UNICEF bietet Ihnen zahlreiche Informationen und Beratungsangebote rund um Nachlass und Testament:

Denken Sie daran, Ihre Wünsche auch für den Fall festzuhalten, dass Sie selbst keine Entscheidungen mehr treffen können: Eine Patientenverfügung legt fest, welche medizinischen Maßnahmen Sie wünschen oder ablehnen. Eine Vorsorgevollmacht bestimmt, wer in Ihrem Namen handeln darf.

Gut zu wissen

Wenn Sie UNICEF in Ihrem Testament berücksichtigen, übernehmen wir die vollständige Nachlassabwicklung für Sie.

FAQ: Häufige Fragen und Antworten zur Erbfolge

Ihre persönlichen Ansprechpartnerinnen zu Fragen rund um Nachlass und Erbe

Christina Wiesen und Ulrike Maas
Ansprechpartnerinnen Testamentsspenden

Persönliche Betreuung ist uns ein Herzensanliegen. Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre E-Mail.

Weitere Themen

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