Berliner Testament: Gegenseitige Absicherung für Eheleute und Lebenspartner
Themen wie Tod und Erbe schieben viele gern vor sich her. Aber gerade bei Eheleuten und eingetragenen Lebenspartner*innen ist es wichtig, frühzeitig Klarheit über den Nachlass zu schaffen. Das Berliner Testament ist eine beliebte Lösung für die gegenseitige finanzielle Absicherung.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Berliner Testament ist eine besondere Form eines gemeinschaftlichen Testaments, mit dem Ehepaare und eingetragene Lebenspartner*innen sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen können.
- Ein Berliner Testament kann handschriftlich erstellt werden – entsprechende Vorlagen sollten je nach Vermögenslage, Familienkonstellation und Lebenssituation angepasst werden, um den Nachlass klar zu regeln.
- Als Schlusserbinnen oder -erben können neben eigenen Kindern oder nahestehenden Personen auch gemeinnützige Organisationen wie UNICEF bestimmt werden, um mit einer Testamentsspende einen wichtigen Beitrag für Kinder in Not zu leisten.
Was ist ein Berliner Testament?
Das Berliner Testament ist eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments, in dem sich Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner*innen gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Der oder die hinterlassene Partner*in wird mit dem Berliner Testament also gezielt zum Alleinerben oder zur Alleinerbin gemacht, um ihn oder sie finanziell abzusichern.
Weitere Erben wie Kinder oder Eltern (bei kinderlosen Paaren), die nach der gesetzlichen Erbfolge berücksichtigt werden müssten, gehen bei dieser Verfügung zunächst leer aus. Sie erhalten als sogenannte Schlusserben ihr Erbe erst nach dem Tod des oder der zuletzt verstorbenen Partner*in.
Damit weicht das Berliner Testament von der gesetzlichen Erbfolge ab, nach der der oder die hinterbliebene Partner*in neben den Kindern je nach Güterstand der Ehe maximal die Hälfte des Nachlasses erbt.
Das Berliner Testament bietet auch die Möglichkeit, eine gemeinnützige Organisation als Schlusserbin einzusetzen. Die Eheleute können auf diese Weise klar festlegen, für welchen Zweck sie ihren Nachlass nach dem Tod des zweiten Ehepartners einsetzen möchten. So können sie zum Beispiel mit einer Testamentsspende an UNICEF benachteiligte Kinder weltweit unterstützen.
Wie funktioniert das Berliner Testament?
Das Berliner Testament setzt beim Tod eines der beiden Ehepartner den oder die hinterblieben*n Ehepartner*in als Alleinerben oder Alleinerbin ein. Kinder und weitere Erbberechtigte erben zunächst nicht.
Die Erbfolge beim Berliner Testament
Das Berliner Testament unterscheidet hierbei zwischen dem ersten und zweiten Erbfall:
- Der erste Erbfall tritt beim Tod eines der beiden Ehe- oder Lebenspartner ein. Kinder, Eltern oder Geschwister der oder des Verstorbenen erhalten beim ersten Erbfall keinen Zugriff auf das Erbe. Damit weicht das Berliner Testament von der gesetzlichen Erbfolge ab.
- Der zweite Erbfall tritt nach dem Tod des oder der überlebenden Partner*in ein. Nun erhalten die im Berliner Testament festgelegten Schlusserben den Nachlass der Partner*innen. Je nach Testament können dies gemeinsame Kinder, aber auch andere nahestehende Personen oder gemeinnützige Organisationen wie UNICEF sein.
Auch mit einem Berliner Testament können Eheleute oder eingetragene Lebenspartner*innen ihre Kinder nicht gänzlich ausschließen. Ihnen steht ein gesetzlicher Mindestanteil am Erbe zu. In der Praxis verzichten Kinder beim ersten Erbfall allerdings häufig zugunsten des oder der überlebenden Partner*in auf die Auszahlung des Pflichtanteils, da sie in der Regel nach dem Tod des oder der zweiten Partner*in erben.
Vorteile und Nachteile des Berliner Testaments
Häufig ist das Berliner Testament eine gute Möglichkeit, zunächst den oder die Ehepartner*in finanziell abzusichern. Allerdings kommt die Lösung nicht für jedes Paar in Frage, beispielsweisen aus steuerlichen Gründen. Ob es für Eheleute beziehungsweise für eingetragene Lebenspartner*innen Sinn macht, hängt immer von der persönlichen Lebens- und Vermögenssituation und den individuellen Wünschen ab.
Vorteile des Berliner Testaments für Paare und Familien
- Als Alleinerb*in ist der oder die hinterbliebene Partner*in finanziell abgesichert.
- Beim ersten Erbfall entsteht keine Erbengemeinschaft, sodass eventuelle Vermögenswerte wie das Eigenheim nicht veräußert werden müssen, um Miterben auszuzahlen.
- Die Erbfolge ist eindeutig geregelt: Erst der Partner oder die Partnerin, dann die Kinder oder andere Personen als Schlusserben.
- Das Berliner Testament lässt sich bei unkomplizierten Familien- und Vermögensverhältnissen oft auch ohne Notar*in erstellen.
Nachteile und Risiken des Berliner Testaments
- Kinder erben beim Berliner Testament oft erst sehr viel später. Je nach Ausgestaltung des Testaments ist das Vermögen des oder der zuerst verstorbenen Partner*in nicht geschützt.
- Kinder können ihren Anspruch auf den Pflichtteil schon im ersten Erbfall geltend machen. Das kann eine finanzielle Belastung für den oder die hinterbliebene*n Partner*in bedeuten.
- Bei größeren Nachlässen können steuerliche Nachteile entstehen.
- Da das Berliner Testament gemeinschaftlich aufgesetzt wird, ist es nur sehr eingeschränkt veränderbar, sobald einer der Partner verstorben ist. Veränderte Lebenssituationen lassen sich daher nur schwer berücksichtigen.
Pflichtteil beim Berliner Testament: Was Kinder beachten müssen
Obwohl Eltern sich mit einem Berliner Testament gegenseitig als Alleinerben einsetzen und ihre Kinder damit zunächst leer ausgehen, haben diese dennoch schon beim Tod des ersten Elternteils Anspruch auf einen gesetzlichen Pflichtteil. Dieses Recht greift immer dann, wenn ein Testament gesetzliche Erbinnen und Erben ausschließt.
- Der gesetzliche Pflichtteil am Erbe ist grundsätzlich ein reiner Geldanspruch. Kinder können keinen Anspruch auf Mieteigentum oder andere Gegenstände erheben.
- Der Pflichtteil wird nicht automatisch an die Kinder ausgezahlt, sondern muss von ihnen aktiv vom hinterbliebenen Elternteil eingefordert werden.
- Der Anspruch auf den Pflichtteil verjährt drei Jahre nach Eintritt des ersten Erbfalls.
- Da die Auszahlung des Pflichtteils den oder die hinterbliebene*n Partner*in finanziell sehr belasten kann, enthalten viele Berliner Testamente eine Pflichtteilsstrafklausel. Diese besagt, dass Kinder, die beim ersten Erbfall ihren Pflichtteil einfordern, beim zweiten Erbfall ganz oder teilweise enterbt werden.
- Um das Erbe der Kinder zu erhalten, können mit dem Berliner Testament auch Vereinbarungen zur Vor- und Nacherbschaft bestimmt werden. Der oder die hinterbliebene Partner*in wird zum Vorerben, die Kinder zu Nacherben. Der Vorerbe kann das Vermögen nur eingeschränkt nutzen, um es weitgehend für die Kinder zu erhalten.
Berliner Testament erstellen: Worauf Sie achten sollten
Genau wie das klassische Testament können Sie auch ein Berliner Testament entweder eigenständig verfassen oder von einem Notar oder einer Notarin erstellen lassen.
Berliner Testament handschriftlich verfassen
Damit das Dokument formal gültig ist, gibt es bestimmte formelle Anforderungen:
- Es muss vollständig handschriftlich verfasst sein.
- Beide Partner*innen müssen mit vollständigen Vor- und Nachnamen unterschreiben. Bei mehreren Seiten sollten diese bestenfalls durchnummeriert sein und einzeln mit Unterschrift versehen sein.
- Ort und Datum müssen auf dem Testament zwingend angegeben werden.
- Die Kernaussage „Wir setzen uns gegenseitig als Alleinerben ein“ muss klar erkennbar sein. Schlusserben müssen klar benannt sein.
Wichtig ist zudem, dass alle Formulierungen im Testament eindeutig und an Ihre individuelle Situation angepasst sind.
Vorlage für Berliner Testament: Muster für Eheleute mit Kindern
Vorlagen für das Berliner Testament bieten eine gute Orientierung. In vielen Fällen sollten die Formulierungen oder einzelne Klauseln aber noch individuell angepasst werden.
Bei UNICEF stellen wir Ihnen gerne Formulierungsbeispiele für ein Berliner Testament zur Verfügung, mit dem Sie UNICEF als Schlusserbe oder als Vermächtnisnehmer einsetzen können. So können Sie mit einer Testamentsspende das Leben von Kindern weltweit nachhaltig verbessern.
>> Vorlage: UNICEF als Schlusserbe
>> Vorlage: Vermächtnis für UNICEF
Formulierungs-Beispiele für ein Berliner Testament
Wir, das Ehepaar [Vorname, Nachname Partner*in 1], geboren am [Datum] in [Ort], und [Vorname, Nachname Partner*in 2], geboren am [Datum] in [Ort], zurzeit wohnhaft in [Adresse], setzen uns hiermit gegenseitig als Alleinerben unseres gesamten Vermögens ein. Als Schlusserben beim Tode des/der Zuletzversterbenden bestimmen wir unsere gemeinsamen Kinder [Vorname, Nachname Kind 1], [Vorname, Nachname Kind 2], die zu gleichen Teilen erben.
Ort, Datum
Unterschrift Partner*in 1, Unterschrift Partner*in 2
Der/die hinterbliebene Partner*in ist berechtigt, nach dem Tod des anderen Partners die eingesetzten Schlusserben zu verändern, beispielsweise bei Wiederheirat oder einer Testamentsspende.
Wir, das Ehepaar [Vorname, Nachname Partner*in 1], geboren am [Datum] in [Ort], und [Vorname, Nachname Partner*in 2], geboren am [Datum] in [Ort], zurzeit wohnhaft in [Adresse], setzen uns gegenseitig als Alleinerben ein. Der/die hinterbliebene Partner*in wird als Vorerbe eingesetzt. Als Nacherben bestimmen wir unsere Kinder [Vorname, Nachname Kind 1], [Vorname, Nachname Kind 2], die zu gleichen Teilen erben. Die Nacherbschaft tritt mit dem Tod des zweiten Elternteils ein.
Sonderfälle: Wann das gegenseitige Testament individuell angepasst werden sollte
Es gibt Fälle, in denen die Standardformulierungen im Berliner Testament individuell angepasst werden sollten, um Konflikte oder Unklarheiten bei den Erbinnen und Erben zu vermeiden:
Hat der oder die zuerst versterbende Ehepartner*in Kinder aus einer früheren Beziehung, können diese bereits beim ersten Erbfall ihre Pflichtteilsansprüche geltend machen. Um den oder die hinterbliebene*n Ehepartner*in abzusichern, können Regelungen wie die Pflichtteilsstrafklausel oder Änderungsklauseln hilfreich sein.
Kinderlose Paare, die ein Berliner Testament erstellen, können Geschwister, Nichten, Neffen, Freund*innen, Bekannte oder gemeinnützige Organisationen als Schlusserben bestimmen.
Wenn Immobilien vererbt werden und die Kinder beim ersten Erbfall ihren Pflichtteil einfordern, besteht die Gefahr, dass der oder die hinterbliebene Partner*in Haus oder Wohnung verkaufen muss, um die Kinder auszuzahlen. Um dies zu verhindern, kann im Berliner Testament bei Hausbesitz die Pflichtteilsstrafklausel aufgenommen werden.
Bei komplexeren Vermögen oder Familienstrukturen, zum Beispiel Patchworkfamilien, sollten sich Ehepaare professionelle Unterstützung durch eine*n Notar*in suchen. Aber auch wenn Sie hinsichtlich der Ausformulierung des Berliner Testaments unsicher sind, hilft eine Beratung.
Kann man ein Berliner Testament ändern oder widerrufen?
Ein gegenseitiges Testament kann nur gemeinsam geändert oder widerrufen werden – also nur dann, wenn beide Ehe- oder Lebenspartner*innen noch am Leben sind. Verstirbt eine*r der Partner*innen, tritt die sogenannte Bindungswirkung ein. Eine Änderung durch den oder die hinterbliebene*n Partner*in ist dann meist nicht mehr möglich. Eine Änderungsklausel im Berliner Testament bietet dem oder der hinterbliebenen Partner*in mehr Flexibilität, zum Beispiel bei einer erneuten Heirat oder einer Änderung des Schlusserben oder der Schlusserbin.
Wie kann ich UNICEF im Berliner Testament berücksichtigen?
Der wichtigste Zweck des Berliner Testaments ist die gegenseitige Absicherung von Ehe- oder Lebenspartner*innen. Ist der/die Partner*in abgesichert, bietet das Berliner Testament aber auch die Möglichkeit, sich mit dem verbleibenden Nachlass für Kinder einzusetzen – beispielsweise, indem Sie UNICEF als Schlusserbe einsetzen. So tragen Sie nach dem Tode des oder der zweiten Partner*in dazu bei, dass Kinder weltweit bessere Chancen auf Bildung, sauberes Wasser, medizinische Versorgung und lebensrettende Impfungen erhalten. Mit Ihrer Testamentsspende bewirken Sie nachhaltige Veränderung über das eigene Leben hinaus: Wir kümmern uns darum, dass Ihr Nachlass in Ihrem Sinne eingesetzt wird.

Erbe oder Vermächtnis im Berliner Testament
Genau wie bei einem klassischen Testament gibt es auch beim Berliner Testament die Möglichkeit, sowohl Erbinnen und Erben als auch Vermächtnisnehmer*innen einzusetzen.
- Erben oder Erbengemeinschaften übernehmen den gesamten Nachlass der/des Verstorbenen beziehungsweise teilen diesen unter sich auf. Die Erben übernehmen die Rechtsnachfolge des Erblassers oder der Erblasserin und haften für Verpflichtungen und Verbindlichkeiten.
- Vermächtnisnehmer*innen erhalten Anspruch auf einen bestimmten Betrag, einen Gegenstand oder eine Leistung aus dem Nachlass, ohne Erbe oder Teil einer Erbengemeinschaft zu werden. Sie haften also beispielsweise nicht für Schulden aus dem Nachlass.
Setzen Sie UNICEF in Ihrem Berliner Testament als Schlusserbin ein, erhält die Organisation im zweiten Erbfall den von Ihnen bestimmten Anteil am Nachlass (gegebenenfalls abzüglich des Pflichtteils für Kinder). UNICEF als Erbe übernimmt dann alle entsprechenden Aufgaben. Dazu zählt die Regelung Ihres Nachlasses wie zum Beispiel das Auflösen von Haushalten, Veräußern von Immobilien, Begleichen von offenen Rechnungen und vieles mehr.
Setzen Sie UNICEF als Vermächtnisnehmer ein, wird die Organisation nicht Teil einer eventuellen Erbengemeinschaft. Sie erhält im zweiten Erbfall einen im Testament festgelegten Geldbetrag oder Sachwert
So hilft eine Testamentsspende an UNICEF Kindern weltweit
In vielen Ländern der Welt fehlt es Kindern an Nahrung, sauberem Wasser, medizinischer Versorgung und grundlegender Bildung. Wir von UNICEF setzen uns seit mehr als 80 Jahren dafür ein, Kinder zu schützen und ihre Rechte zu verwirklichen. Mit einer Testamentsspende an UNICEF können Sie entscheidend dazu beitragen: Setzen Sie Ihren Nachlass ein, um für Kinder auf der ganzen Welt Gutes zu bewirken. Mit lebensrettenden Impfstoffen. Mit dringend benötigter Spezialnahrung für mangelernährte Kinder. Mit Zugang zu Schulbildung und Schutz für Kinder auf der Flucht.
Gut zu wissen: Neben dem guten Gefühl, effektiv und nachhaltig zu helfen, bietet die Testamentsspende auch steuerliche Vorteile. Die Erbschaftssteuer entfällt, und jeder Euro Ihrer Spende kann für die Arbeit für Kinder eingesetzt werden.
FAQ: Häufige Fragen und Antworten zum Berliner Testament
Das Berliner Testament ist auch ohne Notar*in gültig. Entscheidend ist, dass es handschriftlich verfasst und von beiden Ehe- oder Lebenspartner*innen persönlich mit vollständigem Namen unterschrieben wird. Datum und Ort müssen ebenfalls zwingend angegeben sein.
Kinder können ihren Pflichtteil bereits beim ersten Erbfall einfordern. Häufig verzichten sie aber in Absprache mit den Eltern freiwillig darauf. Um zu verhindern, dass der oder die hinterbliebene Partner*in durch die Pflichtteilsforderung in finanzielle Schwierigkeiten gerät, kann eine Pflichtteilsstrafklausel in das Testament aufgenommen werden.
Das Berliner Testament ist sinnvoll für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner*innen, die sich gegenseitig finanziell absichern möchten. Auch für kinderlose Paare, die sich zunächst gegenseitig absichern und später nahestehende Personen oder gemeinnützige Organisationen wie UNICEF als Schlusserben einsetzen möchten, ist das gegenseitige Testament eine gute Lösung.
Ein Muster oder eine Vorlage ist sinnvoll, um alle wesentlichen Punkte zu berücksichtigen und den Nachlass klar und eindeutig zu regeln. Sie können das Berliner Testament aber auch frei verfassen, wenn Sie mit den entsprechenden Formulierungen und der geforderten Form des Testaments vertraut sind.
Kinder werden durch das Berliner Testament zunächst quasi „enterbt“. Beim ersten Erbfall erbt zunächst der oder die hinterbliebene Partner*in. Die Kinder haben zwar schon beim ersten Erbfall Anspruch auf ihren Pflichtteil, verzichten aber zugunsten des/der hinterbliebenen Partner*in häufig darauf. Sie erben erst beim zweiten Erbfall, also dann, wenn auch der zweite Elternteil verstorben ist. Das bedeutet, dass Kinder unter Umständen lange auf ihr Erbe warten müssen. Bestehen sie auf ihrem Pflichtteilsanspruch, muss ihnen der hinterbliebene Elternteil diesen auszahlen.
Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist zum Beispiel auch abhängig davon, unter wie vielen Geschwistern sich die Kinder den Nachlass aufteilen müssen.
Persönliche Betreuung ist uns ein Herzensanliegen. Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre E-Mail.
Wir unterstützen Sie mit vielen weiteren Informationen rund um Nachlassplanung und Vorsorge:
