Pflichtteil beim Erbe: Was steht gesetzlichen Erb*innen zu?
Nach dem Gesetz steht Ihren engsten Angehörigen grundsätzlich ein Anteil von Ihrem Nachlass zu – und zwar unabhängig davon, was Sie in Ihrem Testament verfügen. Der sogenannte Pflichtteil schützt den Erbanspruch von Eheleuten, Kindern oder Eltern, indem er sicherstellt, dass sie auch im Fall einer Enterbung die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils erhalten. Wir fassen zusammen, was Sie über den Pflichtteil beim Erbe wissen sollten.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Pflichtteil garantiert eine Mindestbeteiligung am Erbe für enge Angehörige, die enterbt wurden. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
- Pflichtteilsberechtigt sind Ehepartner*innen, Kinder und Enkel sowie Eltern (bei Erblasser*innen ohne Nachkommen). Geschwister zählen nicht dazu.
- Der Pflichtteil muss von den Berechtigten aktiv eingefordert werden und verjährt nach 3 Jahren.
Was ist der Pflichtteil am Erbe?
Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch, der sicherstellt, dass nahe Angehörige eines oder einer Verstorbenen ihren Anteil am Nachlass bekommen. Der Pflichtteil beträgt grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und kann immer dann eingefordert werden, wenn gesetzliche Erb*innen durch ein Testament enterbt wurden oder auf einen zu geringen Erbanteil gesetzt wurden. Der Pflichtteil schützt also die Ansprüche von Angehörigen, indem er verhindert, dass sie im Erbfall vollständig leer ausgehen.
Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?
Pflichtteilsberechtigt sind nur die engsten Angehörigen:
Ehepartner*in oder eingetragene Lebenspartner*in
Abkömmlinge, das heißt die eigenen Kinder und Adoptivkinder
Enkelkinder, falls die Kinder bereits verstorben sind oder aus der Erbfolge herausfallen, etwa weil Erbunwürdigkeit besteht
Eltern, falls der/die Erblasser*in keine Nachkommen hat
Geschwister haben keinen Anspruch auf einen Pflichtteil
Besonderheiten gibt es vor allem in Patchwork-Familien, zum Beispiel wenn zwei Ehepartner*innen Kinder aus vorherigen Beziehungen haben. Hier ist die Rechtslage oft komplex. Ein Testament schafft rechtzeitig Klarheit für alle Beteiligten.
Wie unterscheiden sich Pflichtteil und gesetzlicher Erbteil?
Der gesetzliche Erbteil ist ein prozentualer Anteil am Nachlass, der den Erb*innen nach der gesetzlichen Erbfolge (ohne Testament) zusteht. Der gesetzliche Erbteil bildet die Grundlage für die Berechnung des Pflichtteils.
Der Pflichtteil ist als Mindestbeteiligung am Erbe ein reiner Geldanspruch, der nur dann zum Tragen kommt, wenn gesetzliche Erb*innen vom Erbe ausgeschlossen wurden oder wenn der ihnen zugesprochene Anteil geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Pflichtteilsberechtigte erhalten ihren Pflichtteil nicht automatisch, sondern müssen ihn oft aktiv bei den Erb*innen einfordern. Dieser Anspruch verjährt drei Jahre nach Ende des Kalenderjahres, in dem der/dem Pflichtteilsberechtigten der Erbfall bekannt wurde. Testamentarisch Enterbte werden durch die Einforderung des Pflichtteils nicht zur Erb*in oder zum Teil einer Erbengemeinschaft.
Wie hoch ist der Pflichtteil beim Erbe?
Grundsätzlich beträgt der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wie hoch der Erbteil selbst ausfällt, hängt von mehreren Faktoren ab:
Verwandtschaftsverhältnis und Anzahl der Erb*innen: Je mehr gesetzliche Erb*innen es gibt, desto kleiner kann der Anteil für die oder den Einzelne*n ausfallen
Güterstand bei verheirateten Paaren
Immobilienbesitz: Hat der/die Erblasser*in Immobilien, steht dem/der Pflichtteilsberechtigten ein entsprechender Anteil vom Immobilien-Verkehrswert zu
Nachlasswert: Die Höhe des Vermögens der/des Verstorbenen inklusive Immobilien, Sachwerten und dem digitalen Nachlass, abzüglich eventueller Verbindlichkeiten
Wie hoch der Pflichtteil vom Erbe für einzelne Angehörige ist, berechnen Sie schnell und einfach mit dem Erbrechner von UNICEF.
Praxisbeispiel: So berechnet sich der Pflichtteil
Ein Witwer mit zwei Kindern hinterlässt nach Abzug aller Schulden einen Nettonachlass von insgesamt 200.000 €. Nach der gesetzlichen Erbfolge erben beide Kinder das Vermögen jeweils zur Hälfte. Beide Kinder haben also einen gesetzlichen Anspruch auf 100.000 €.
Da zu seinem Sohn seit Jahren kein Kontakt mehr besteht, setzt der Erblasser seine Tochter im Testament als Alleinerbin ein. Sie soll damit den gesamten Nachlass erhalten. Der Sohn ist enterbt, behält aber Anspruch auf den Pflichtteil, der die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils beträgt – also 50.000 €.
Der Sohn kann den Pflichtteil bei der Tochter einfordern. Ihr Erbteil beträgt dann, nach Abzug des Pflichtteils für den Bruder, 150.000 €.
Pflichtteil trotz Testament: Was gilt?
Oft schreiben Menschen ein Testament, weil sie die gesetzliche Erbfolge umgehen möchten – zum Beispiel, weil ein*e Angehörige*r mehr bekommen soll als gesetzlich vorgesehen oder weil sie eine Person als Alleinerb*in einsetzen möchten. Die Pflichtteile kann das Testament aber nicht aufheben: Auch wer enterbt wird, behält den gesetzlichen Erbanspruch. Umso wichtiger ist es, den eigenen Nachlass klar und eindeutig zu regeln: Das beugt Streit und Missverständnissen vor und schafft auch für den oder die Erblasser*in Klarheit.
Kann man den Pflichtteil am Erbe entziehen?
Ein Pflichtteilsentzug ist nur in seltenen Ausnahmefällen möglich. Dazu zählen etwa schwere Straftaten gegen den/die Erblasser*in oder andere nahe Angehörige.
Allerdings können Pflichtteilsberechtigte freiwillig auf ihren gesetzlichen Erbanspruch verzichten. Das ist typischerweise der Fall, wenn ein Elternteil verstirbt und die Kinder zugunsten des hinterbliebenen Ehepartners zunächst auf ihren Pflichtteil verzichten.
Pflichtteil einfordern: So ist der Ablauf
Möchten enterbte Angehörige ihren Pflichtteil von den Erb*innen einfordern, empfiehlt sich folgendes Vorgehen:
Berechtigung prüfen: Pflichtteilsberechtigt sind Kinder, Ehepartner sowie unter Umständen Enkel und Eltern.
Auskunft über den Nachlass anfordern: Die Erb*innen sind Pflichtteilsberechtigten gegenüber gesetzlich zur Auskunft verpflichtet.
Nachlasswert berechnen und bei Bedarf ein Wertgutachten einholen.
Pflichtteil schriftlich einfordern: Beachten Sie hierbei die Verjährungsfristen und nutzen Sie eventuell im Internet erhältliche Musterbriefe.
Klagen einreichen: Dies ist der letzte Schritt, sollte der Erbe oder die Erbin nicht zahlen.
Oft ist es sinnvoll, in Pflichtteilsfragen juristische Unterstützung anzufordern – insbesondere bei komplexen Nachlässen, wenn Immobilien vererbt werden oder wenn sich die Kommunikation mit den Erb*innen schwierig gestaltet.
UNICEF im Testament bedenken: Wirkung über das eigene Leben hinaus
Wer ein Testament erstellt, um den Nachlass genau nach den eigenen Wünschen zu regeln, sollte auch über die Möglichkeit einer Testamentsspende nachdenken: Mit UNICEF als Erben oder als Vermächtnisnehmer fördern Sie nachhaltige Unterstützung von Kindern weltweit, etwa durch Bildungsmöglichkeiten, medizinische Versorgung und Nothilfe. Gut zu wissen: Vermögen, das an gemeinnützige Organisationen wie UNICEF vererbt wird, ist von der Erbschaftssteuer befreit.
FAQ: Häufige Fragen und Antworten zum Pflichtteil beim Erbe
Der Pflichtteil beträgt laut Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Ein vollständiges Umgehen ist kaum möglich – der Pflichtteil ist ein gesetzlich garantierter Mindestanspruch. Auch ein Entziehen des Pflichtteils funktioniert nur in seltenen Ausnahmefällen.
Der Pflichtteil umfasst die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Dieser berechnet sich auf Basis des Nettovermögens des Erblassers oder der Erblasserin (Vermögen minus Schulden) zum Todeszeitpunkt sowie der Position des/der Erb*in in der gesetzlichen Erbfolge.
Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch, der sich anteilig aus dem Nettovermögen inklusive aller Vermögenswerte des Erblassers oder der Erblasserin zum Todeszeitpunkt (z.B. Werte von Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere) ergibt.
Ja, außer bei freiwilligem Verzicht, Erbunwürdigkeit oder Entziehung wegen schwerer Straftaten.
Persönliche Betreuung ist uns ein Herzensanliegen. Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre E-Mail.
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