Testament verfassen: So gehen Sie richtig vor
Nur etwa jede*r dritte Deutsche hat seinen oder ihren letzten Willen schriftlich in einem Testament festgehalten. Einerseits ist das verständlich: Vielen Menschen fällt es schwer, sich mit dem eigenen Tod zu beschäftigen. Auf der anderen Seite ist es wichtig, den Nachlass rechtzeitig zu regeln. Das gilt insbesondere dann, wenn nicht die gesetzliche Erbfolge greifen soll.
Das Wichtigste in Kürze
- Mit einem Testament stellen Sie sicher, dass Ihr Nachlass nach Ihren Wünschen verteilt wird. Ohne Testament greift automatisch die gesetzliche Erbfolge.
- Sie können Ihr Testament selbst handschriftlich verfassen oder von einem Notar / einer Notarin erstellen und beurkunden lassen. In jedem Fall gelten bestimmte formelle Voraussetzungen.
- Ein Testament kann jederzeit aktualisiert werden, zum Beispiel wenn Sie weitere Personen oder Organisationen als Erbe einsetzen möchten.
Braucht man überhaupt ein Testament?
Niemand denkt gern über den eigenen Tod nach – oder darüber, was mit dem Nachlass passieren soll. Aber ein Testament ist auch für Menschen ohne großes Vermögen sinnvoll: Der schriftliche letzte Wille bringt den Angehörigen Klarheit, entlastet sie in Zeiten der Trauer und kann Streitigkeiten in der Familie verhindern. Auch die Erblasser*innen selbst profitieren davon, sich einen Überblick zu verschaffen und selbstbestimmt zu entscheiden, welchen nahestehenden Menschen sie etwas hinterlassen möchten.
Nicht zuletzt stellen Sie mit einem Testament sicher, dass Ihr Nachlass genau nach Ihren Wünschen verteilt wird. Gibt es kein Testament, gilt automatisch die gesetzliche Erbfolge. Das heißt zum Beispiel, dass unverheiratete oder nicht eingetragene Partner leer ausgehen. Gibt es keine Angehörigen, erbt der Staat.
Ein Testament ist besonders wichtig, wenn Sie Erben oder Erbanteile anders einsetzen möchten als gesetzlich vorgesehen. Das gilt zum Beispiel auch dann, wenn Sie sich mit einer Testamentsspende für Themen engagieren möchten, die Ihnen am Herzen liegen, etwa Bildung für benachteiligte Kinder.
Welche Arten von Testamenten gibt es?
In Deutschland gibt es zwei gültige Testamentsarten: das eigenhändig handschriftlich geschriebene Testament und das notariell erstellte Testament. Auch Sonderformen wie das Berliner Testament oder das Behindertentestament können handschriftlich oder notariell erstellt werden. Aufgrund ihrer Komplexität wird hier aber oft ein Notar oder eine Notarin beauftragt.
Handschriftlich verfasstes Testament
Eigenständige Testamente müssen vollständig handschriftlich verfasst sein und Namen und Unterschrift des Erblassers oder der Erblasserin sowie Ort und Datum enthalten.
- Vorteil: Handschriftliche Testamente sind kostengünstig und mit einer Online-Vorlage oder einem Mustertext relativ unkompliziert selbst zu erstellen. Sie können später jederzeit wieder geändert werden.
- Nachteil: Auch mit einer Vorlage können Fehler passieren – etwa, wenn die Erben oder Erbanteile unklar formuliert sind oder wenn die Pflichtteile der gesetzlichen Erben nicht berücksichtigt werden.
Notarielles Testament
Notariell erstellte Testamente sind offizielle Urkunden, die von einem Notar oder einer Notarin rechtssicher formuliert und vom Erblasser oder der Erblasserin unterschrieben werden.
- Vorteil: Ein*e Notar*in kann Sie professionell zum Testament beraten und auch komplexe Vermögensverhältnisse oder private Konstellationen berücksichtigen.
- Nachteil: Ein notarielles Testament ist mit Kosten verbunden. Diese berechnen sich anteilig am Vermögenswert – je größer das Vermögen, desto mehr kostet die Testamentserstellung. Auch nachträgliche Änderungen kosten jeweils eine Gebühr.
Berliner Testament für Eheleute
Das Berliner Testament ist eine spezielle Testamentsform, mit der sich Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner gegenseitig finanziell absichern. Verstirbt einer der Partner (erster Erbfall), wird der/die hinterbliebene Partner*in zunächst zum Alleinerben. Die Kinder und andere gesetzliche Erbinnen und Erben werden im Berliner Testament als Schlusserben eingesetzt: Sie haben erst dann Zugriff auf das Erbe, wenn auch der/die zweiten Partner*in verstorben ist (zweiter Erbfall).
Liegt kein Testament vor, gilt automatisch die gesetzliche Erbfolge. Danach erben die Angehörigen des oder der Verstorbenen in einer festgelegten Rangfolge:
- 1. Ordnung: Kinder oder deren Nachkommen, wenn Kinder verstorben sind
- 2. Ordnung: Eltern und deren Nachkommen (Geschwister, Neffen und so weiter)
- 3. Ordnung: Großeltern, Onkel/Tanten, Cousins/Cousinen
- Ehepartner erben je nach vereinbartem Güterstand und nach Anzahl der Kinder höchstens die Hälfte des Vermögens.
Wichtig: Ohne ein Testament können keine Erbinnen und Erben außerhalb der gesetzlichen Erbfolge bedacht werden – etwa Lebensgefährt*innen, enge Freunde oder gemeinnützige Organisationen.
Platzhalter Link Erbfolge
Testament schreiben: Schritt für Schritt
Mit einem Testament regeln Sie Ihren Nachlass nicht nur für Ihre Angehörigen. Es verschafft auch Ihnen selbst Klarheit darüber, was nach Ihrem Tod mit Ihrem Vermögen passieren soll und ein gutes Gefühl, wenn alles einmal in Ihrem Sinne geregelt ist.
Erstellen Sie im ersten Schritt eine Übersicht über den gesamten Nachlass. Darin können zum Beispiel enthalten sein:
- Geldvermögen, zum Beispiel Bankkonten, Sparguthaben, Geldanlagen
- Immobilien und Grundstücke
- Wertgegenstände wie Schmuck, Kunst, Antiquitäten, Fahrzeuge
- Schulden oder andere Verbindlichkeiten
- Versicherungen, insbesondere eine Lebensversicherung – diese ist zwar in der Regel nicht Teil des Nachlasses, hilft aber, einen Überblick über das Gesamtvermögen und die gerechte Verteilung zu bekommen.
Vergessen Sie bei der Auflistung Ihren digitalen Nachlass nicht: Erstellen Sie eine Übersicht aller Online-Accounts inklusive Haupt-E-Mail-Postfach, Online-Banking und Zugängen zu Social Media, Streaming-Diensten und Co.
Prüfen Sie, wer Ihre gesetzlichen Erbinnen und Erben sind, welche Erbquoten ihnen zukommen und zu welchen Pflichtteilen sie berechtigt sind. So haben zum Beispiel leibliche Kinder und alle anderen Pflichtteilsberechtigten Anspruch auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der UNICEF-Erbrechner hilft Ihnen, die gesetzlichen Erbquoten und Pflichtteile schnell zu ermitteln.
Wenn Sie sich einen genauen Überblick verschafft haben, können Sie im nächsten Schritt festlegen, welche Angehörigen welche Erbteile bekommen sollen. Neben Familienangehörigen können Sie auch Freund*innen oder gemeinnützige Organisationen im Testament berücksichtigen. Sie sollten also grundsätzlich überlegen, wer Erbe oder Miterbe (in einer Erbengemeinschaft) und damit Rechtsnachfolger*in werden soll und wer mit einem Vermächtnis (nur einzelne Vermögenswerte) bedacht wird. Bedenken Sie dabei, dass Kinder, Ehepartner*innen und Eltern (bei kinderlosen Erblasser*innen) Anspruch auf einen Pflichtteil haben. Bei einem größeren Vermögen ist es zudem sinnvoll, sich vorab zu informieren, wie viel Erbschaftssteuer für die Erbinnen und Erben anfällt.
Wenn Sie genau wissen, welche Personen oder Organisationen welche Teile Ihres Nachlasses erhalten sollen, können Sie das Testament schreiben. Dabei müssen Sie klare formelle Vorgaben einhalten:
- Das gesamte Testament muss eigenhändig und von Hand geschrieben sein – keine andere Person darf es für Sie aufschreiben.
- Angabe Ihres vollen Vor- und Nachnamens sowie wenn möglich des Geburtsdatums
- Vollständige Namen aller im Testament bedachten Erbinnen und Erben
- Ort und Datum der Testamentserstellung sowie Ihre Unterschrift mit Vor- und Nachnamen
Weitere Dinge, die in einem handschriftlichen Testament enthalten sein sollten:
- eindeutige und klare Formulierungen
- eindeutige Aufteilung des Vermögens mit Angabe der Erbquoten und eventueller Vermächtnisse
- Ersatzregelung für den Wegfall eines Erben oder einer Erbin
- gegebenenfalls Widerruf früherer Testamente
- eindeutige Überschrift wie „Mein Testament“ oder „Mein letzter Wille“

Kinder in einem von UNICEF unterstützten Programm im Süden Madagaskars. Im Rahmen der Präventionsarbeit von UNICEF werden in Zusammenarbeit mit regionalen Jugend- und Bevölkerungsbehörden Programme zu Lebenskompetenzen und positiver Elternschaft umgesetzt. Kinder, Jugendliche und Eltern werden über Kinderrechte aufgeklärt und für die Risiken der Ausbeutung im Glimmerabbau (Mica) sensibilisiert.
© UNICEF/UNI832818/AndrianantenainaWo sollte man das Testament aufbewahren?
Es gibt keine gesetzlichen Vorschriften, wo und wie ein Testament aufzubewahren ist. Wenn Sie es zuhause verwahren, besteht allerdings das Risiko, dass unbefugte Personen es finden – oder dass Ihre Erbinnen und Erben im Todesfall erst mühsam danach suchen müssen.
Am sichersten ist es, das Testament für einmalig 75 Euro beim Nachlassgericht zu verwahren (Stand: Mai 2026). Das hat den Vorteil, dass das Testament unmittelbar nach dem Todesfall eröffnet werden kann und nicht erst eingereicht werden muss. Auch notariell erstellte Testamente werden in der Regel automatisch zur Verwahrung an das Nachlassgericht übergeben.
Verwahren Sie Ihr Testament beim Nachlassgericht auf, wird es automatisch im zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert. So ist klar dokumentiert, dass ein Testament vorliegt – der Inhalt des Testaments ist dort allerdings nicht erfasst.
Wie kann man gemeinnützige Organisationen im Testament bedenken?
Wenn Sie ein Testament verfassen, können Sie nicht nur Familienangehörige oder Freunde als Erbinnen und Erben einsetzen, sondern zum Beispiel auch Stiftungen oder gemeinnützige Organisationen. Viele Menschen nutzen eine solche Testamentsspende, um ihren Nachlass für etwas zu verwenden, das ihnen wirklich am Herzen liegt. Dabei gibt es zwei unterschiedliche Möglichkeiten, Ihren Nachlass für einen guten Zweck zu spenden.
Setzen Sie die Organisation in Ihrem Testament als Erben beziehungsweise als Miterben ein, übernimmt sie alle entsprechenden Rechte und Pflichten. Wird UNICEF Erbe, sorgen wir dafür, dass Ihr letzter Wille in Ihrem Sinne geregelt wird und wickeln Ihren Nachlass vollständig ab.
Machen Sie die Organisation im Testament zur Vermächtnisnehmerin, erhält diese einen von Ihnen festgelegten Geldbetrag, eine Immobilie oder andere Wertgegenstände. Die Organisation wird nicht zu Ihrer Rechtsnachfolgerin oder Teil einer Erbengemeinschaft.
UNICEF im Testament bedenken: So kann Ihr Nachlass Kindern helfen
Weltweit gibt es Millionen Kinder, die unsere Unterstützung brauchen. In vielen Ländern der Welt fehlt es Kindern an Nahrung, sauberem Wasser, medizinischer Versorgung und grundlegender Bildung. Wir von UNICEF setzen uns seit 80 Jahren dafür ein, Kinder und ihre Rechte zu schützen. Mit einer Testamentsspende an UNICEF können Sie entscheidend dazu beitragen: Setzen Sie Ihren Nachlass ein, um für Kinder auf der ganzen Welt Gutes zu bewirken. Mit lebensrettenden Impfstoffen. Mit dringend benötigter Spezialnahrung für mangelernährte Kinder. Mit Zugang zu Schulbildung und Schutz für Kinder auf der Flucht.
Gut zu wissen: Neben dem guten Gefühl, wirklich zu helfen, bietet die Testamentsspende auch steuerliche Vorteile, da die Erbschaftssteuer entfällt.
FAQ: Häufige Fragen und Antworten zum Thema „Testament schreiben“
Ein handschriftliches Testament können Sie ab dem vollendeten 18. Lebensjahr erstellen. Wichtig ist, dass Sie sich überhaupt Gedanken um Ihren Nachlass machen, und darüber, wie Sie ihn aufteilen möchten. Oft entsprechen die gesetzlichen Regelungen nicht den eigenen Wünschen. Wir empfehlen, die Nachlassplanung nicht zu lange aufzuschieben, damit im Fall der Fälle alles gut geregelt ist.
Ein selbst erstelltes Testament muss in Deutschland von der oder dem Testierenden vollständig handschriftlich verfasst und mit vollem Namen unterschrieben sowie mit Ort und Datum versehen werden, um gültig zu sein. Ein Testament ist vor allem dann empfehlenswert, wenn Sie Ihren Nachlass abweichend von der gesetzlichen Erbfolge regeln möchten. Ein notarielles Testament wird von einem Notar oder einer Notarin geschrieben und ersetzt in vielen Fällen den Erbschein.
Nein, ein Testament muss in Deutschland nicht notariell beglaubigt werden, um gültig zu sein. Ein eigenhändiges, komplett handschriftlich verfasstes und unterschriebenes Dokument ist rechtlich wirksam.
Ja, ein Testament kann jederzeit geändert oder widerrufen werden. Eine Ausnahme gilt für gemeinschaftliche Testamente, die zwischen Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartner*innen geschlossen werden. Verstirbt einer der beiden Partner, kann das Testament danach meist nicht mehr geändert werden.
Die Kosten für ein Testament sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) festgelegt und richten sich nach der Höhe des Vermögens.
Ja, wenn das Testament vollständig handschriftlich erstellt ist und alle formellen Vorgaben erfüllt, ist es auch ohne Notar*in gültig.
