Wann ist eine Individualbeschwerde überhaupt zulässig?

Die Individualbeschwerde ist zulässig, wenn ein Staat durch sein Handeln oder auch durch sein Unterlassen ein Recht verletzt hat, das in der UN-Kinderrechtskonvention und/oder in einem der Zusatzprotokolle festgehalten ist.


Voraussetzungen für eine Beschwerde beim UN-Ausschuss sind, dass der jeweilige Staat das dritte Zusatzprotokoll zum Individualbeschwerdeverfahren ratifiziert hat und die Verletzung des Kinderrechtes nach dem Inkrafttreten des Individualbeschwerdeverfahrens für den betreffenden Staat entstanden ist oder nach wie vor andauert.

Zudem müssen alle nationalen Rechtswege ausgeschöpft sein. Eine Ausnahme kann gemacht werden, wenn das nationale Rechtsverfahren unangemessen lange dauert oder keine Abhilfe verspricht.