Der Pflichtteil

Unabhängig von der testamentarischen Regelung haben folgende Personen einen Pflichtteilsanspruch in Geld gegenüber den Erben:

  • Abkömmlinge (leibliche Kinder, Adoptivkinder oder Enkel)
  • Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner
  • Eltern des Erblassers, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind

Nicht pflichtteilsberechtigt sind Stiefkinder und Stiefeltern, Geschwister sowie entfernte Verwandte, wie beispielsweise Großeltern, Onkel, Tante, Neffen und Nichten.

Die Höhe des Pflichtteils entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. Pflichtteilsberechtigte Personen werden vom Nachlassgericht über Ihren Anspruch informiert. Sie können daraufhin eine detaillierte Aufstellung des Nachlassvermögens von den Erben verlangen.

Schenkungen und Pflichtteilsergänzung

Wenn eine Person vor ihrem Tod Vermögen verschenkt hat, können sich hieraus Pflichtteilsergänzungsansprüche für die Pflichtteilsberechtigten ergeben. Allerdings dürfen die Zuwendungen nicht länger als zehn Jahre zurück liegen. Schenkungen an Ehegatten werden jedoch ohne zeitliche Grenze für die Pflichtteilsergänzung berücksichtigt.

Das Gesetz sieht vor, dass Schenkungen nach wie vor als Teil des Nachlasses behandelt werden und der Pflichtteilsberechtigte in Höhe seiner Quote die Ergänzung seines Pflichtteils verlangen kann.

Die Schenkung wird nur im ersten Jahr vor dem Erbfall mit 100 Prozent berücksichtigt. Für jedes weitere Jahr vor dem Erbfall wird der Wertansatz um 1/10 reduziert, das heißt „abgeschmolzen“. Nach zehn Jahren besteht kein Pflichtteilsergänzungsanspruch mehr.