Häufige Fragen zur Testamentsspende

Haben Sie kein Testament verfasst, bestimmt das Gesetz, wer Ihren Nachlass erbt. Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt in einer bestimmten Reihenfolge Familienangehörige als Erben. Es erben immer die nächsten Angehörigen – ein Angehöriger mit höherem Verwandtschaftsgrad schließt alle weiteren Personen von der Erbfolge aus. Neben den erbberechtigten Verwandten erhält immer auch der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner einen Teil des Erbes als Erbschaft.

Diese gesetzliche Regelung entspricht jedoch häufig nicht der Lebenswirklichkeit des Einzelnen. Familiäre Verhältnisse und persönliche Wertvorstellungen können sich ändern. Indem Sie ein Testament verfassen können Sie selbst bestimmen, wer erbt.

Gibt es keine Angehörigen und keinen letzten Willen, erbt der Staat.

Ja! Wer Gutes bewirken möchte, braucht kein großes Vermögen. Jede Zuwendung zählt und hilft wirksam Kindern in Not. So hinterlassen Sie mit Ihrer Testamentsspende über Ihr eigenes Leben hinaus Spuren im Leben dieser Kinder.

Ein Nachlass für Kinder in Not ist ein großer Vertrauensbeweis in die Arbeit und Verlässlichkeit von UNICEF. Ohne Zweckbestimmung geben Sie uns die Möglichkeit, flexibel dort zu helfen, wo akut Hilfe gebraucht wird.

Wenn Sie dennoch über eine bestimmte Zweckbindung nachdenken, zum Beispiel ein Land oder ein bestimmtes Themengebiet unterstützen möchten, das Ihnen besonders am Herzen liegt, sprechen Sie uns gerne an. Dann stellen wir gemeinsam sicher, dass Ihr konkreter Wunsch erfüllt wird.

Testamente werden eröffnet, sobald das Nachlassgericht über das Standesamt vom Tod des Erblassers erfährt. Das Nachlassgericht informiert dann alle Personen, die vom Erblasser im Testament bedacht sind – auch UNICEF.

Dies geschieht automatisch, wenn das Testament beim Nachlassgericht hinterlegt ist. Notariell verfasste Testamente werden immer zum zuständigen Nachlassgericht geschickt und dort aufbewahrt.

Auch Ihr handschriftlich verfasstes Testament können Sie beim Nachlassgericht hinterlegen. Dort ist es besonders sicher. Wenn Sie Ihr Testament zuhause aufbewahren wollen, beauftragen Sie eine Person Ihres Vertrauens, nach Ihrem Tod das Nachlassgericht zu verständigen. Wenn das Testament zuhause aufbewahrt wird, ist jeder, der es findet, dazu verpflichtet, es beim Nachlassgericht abzugeben.

Wenn Sie bei einem Amtsgericht eine letztwillige Verfügung hinterlegen, informiert das Amtsgericht das Standesamt Ihres Geburtsortes. Dort wird ein entsprechender Vermerk in die Personenstandskartei aufgenommen.

Im Falle des Todes informiert nunmehr das Standesamt Ihres Wohnortes das Standesamt Ihres Geburtsortes. Von dort aus wird dann wiederum aufgrund des Vermerks in der Kartei das Amtsgericht informiert, das die letztwillige Verfügung aufbewahrt. Das Nachlassgericht als eine Abteilung des Amtsgerichts eröffnet die letztwillige Verfügung.

Ist UNICEF Alleinerbe oder Miterbe, übernehmen wir alle entsprechenden Rechte und Pflichten. Wir tragen Sorge dafür, dass Ihr letzter Wille auch in Ihrem Sinne umgesetzt wird.

Als Alleinerbe kümmern wir uns um alles Nötige – zum Beispiel um die Wohnungsauflösung oder, wenn in Ihrem Testament so festgelegt, auch um die Grabpflege.

Ihre Wünsche zu realisieren gelingt dann gut, wenn Sie sie mit uns zu Lebzeiten besprochen haben. Nehmen Sie gern Kontakt mit uns auf.

UNICEF erfährt meist erst mindestens sechs Wochen nach dem Tod des Erblassers vom Eintreten des Erbfalls. Dann hat die Beerdigung sehr häufig bereits stattgefunden.

Es ist daher sinnvoll, Wünsche hierzu separat zu notieren und zum Beispiel Kontakt zu einem Bestatter aufzunehmen, um einen Vorsorgevertrag abzuschließen.

Ja, das ist möglich. Wir sorgen dafür, dass die Erbschaft zunächst von einem unabhängigen Sachverständigen begutachtet wird. Dann erfolgt ein Verkauf zum besten Angebot. Der Erlös fließt in unsere Hilfsprojekte für Kinder in aller Welt.

Bei Kunstgegenständen und Antiquitäten empfiehlt es sich, bereits zu Lebzeiten zu klären, wie damit zu verfahren ist.

Als gemeinnützige Organisation ist UNICEF als besonders förderungswürdig anerkannt und daher von der Erbschaftsteuer befreit. Deshalb kommt der gesamte Betrag, den Sie UNICEF vermachen, der Hilfe für Kinder zugute.

Wenn von Ihnen keine Testamentsvollstreckung gewünscht wird und UNICEF als
Erbe eingesetzt ist, kümmern sich unsere erfahrenen Kollegen gemeinsam mit einem externen Rechtsanwalt um alle Angelegenheiten rund um die Abwicklung Ihres Nachlasses.

Möchten Sie gewährleisten, dass Ihr Nachlass in Ihrem Sinne verwaltet und aufgeteilt wird, können Sie im Testament einen Testamentsvollstrecker bestimmen. Er ist berechtigt, Entscheidungen über Ihren Nachlass zu treffen.

Umfang und Vergütung der Testamentsvollstreckung sollten Sie in Ihrem Testament festhalten und nach Möglichkeit im Vorfeld mit der betrauten Person absprechen.

Im Fall einer Alleinerbschaft kann UNICEF als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden.

Sehr gerne informieren wir Sie auch in einem persönlichen Gespräch; wenden Sie sich dazu gern jederzeit an uns.