Kinderrechtskonvention

Die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen

Seit 1989 existiert das völkerrechtliche Herzstück der UNICEF-Arbeit: die „Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen“. Als das am meisten ratifizierte internationale Übereinkommen legt sie fest, dass Kinderrechte weltweit gestärkt und geachtet werden sollen.

Vier zentrale Prinzipien umspannen die insgesamt 54 Artikel der Kinderrechtskonvention:

1) Gemäß dem Diskriminierungsverbot dürfen Kinder nicht aufgrund von Herkunft, Geschlecht, Sprache, Religionszugehörigkeit oder ähnlichem diskriminiert werden.

2) Kinder sollen ein Recht auf Leben und persönliche Entwicklung genießen dürfen und dementsprechend geschützt aufwachsen und sich entwickeln können.

3) Das Beteiligungsrecht soll garantieren, dass Kinder und ihre Anliegen gehört werden.

4) Gemäß dem Kindeswohlprinzip sollen das Wohl und die Interessen eines jeden Kindes bei jeglichen Entscheidungen berücksichtigt werden.

Die Kinderrechtskonvention stellt für UNICEF das ideell-rechtliche Fundament dar.

Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend; UN-Kinderrechtskonvention https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/kinder-und-jugend/kinderrechte/vn-kinderrechtskonvention (06.09.2021)

Artikel 3: Wohl des Kindes


„Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, (…) ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist“ (Art. 3 Abs. 1 KRK). Das gilt insbesondere für öffentliche und private Einrichtungen, die sich der Fürsorge von Kindern und Jugendlichen widmen, aber auch für Verwaltungen, Gerichte und Gesetzgebungsorgane. Für Eltern gehen die Bestimmungen des Artikels sogar noch weiter: Hier ist das Wohl des Kindes nicht nur vorrangig zu beachten, sondern ein „Grundanliegen“, das in alle Entscheidungen einbezogen werden muss.
Deutschland hat die Kinderrechtskonvention zwar schon im Jahr 1992 ratifiziert, hatte jedoch zunächst einen Vorbehalt gegen Artikel 3 bei den Vereinten Nationen geltend gemacht. Das bedeutet, dass Artikel 3 der Kinderrechtskonvention nicht umgesetzt werden musste. So war es in Deutschland möglich, Jugendliche in Abschiebehaft zu nehmen - eine Praxis, die klar gegen das Kindeswohl verstößt. Die Bundesrepublik hat in diesen Fällen nicht das Kindeswohl, sondern das geltende Ausländerrecht vorrangig behandelt und behielt sich das Recht vor, auch bei Kindern Unterschiede zwischen Inländern und Ausländern zu machen, wodurch Jugendliche Geflüchtete wie Erwachsene behandelt wurden.
Dieser Vorbehalt wurde im Jahr 2010 zurückgenommen, sodass die Kinderrechtskonvention heute in Deutschland in ihrer ganzen Länge ratifiziert ist und umgesetzt werden muss. Das vorrangige Kindeswohl gilt nun also für alle Kinder und Jugendliche in Deutschland.


Artikel 15: Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit für Kinder


Demnach haben Kinder das Recht, „sich frei mit anderen zusammenzuschließen und sich friedlich zu versammeln“ (Art. 15 Abs. 1 KRK). Auf diesem Weg wird Kindern rechtlich die Möglichkeit gegeben, ihrer Stimme und Meinung gemeinsam und öffentlich Ausdruck zu verleihen. Die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit stärkt somit wesentliche Elemente einer Demokratie.
Grundsätzlich gilt Artikel 15 Kinderrechtskonvention uneingeschränkt. Eine gesetzliche Einschränkung erfährt die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit allerdings dann, wenn sie „der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung [...], [dem] Schutz der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit oder [dem] Schutz der Rechte und Freiheiten anderer“ zuwiderläuft (Art. 15 Abs. 2 KRK).
Neben Staaten, die diese Freiheit grundsätzlich verwehren, haben wir in jüngerer Zeit auch in Demokratien wie Deutschland beobachten können, dass es unter Gesundheitsvorbehalten zu Einschränkungen der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit kommt. Nichtsdestotrotz versammeln sich Bewegungen wie zum Beispiel Fridays for Future weiterhin unter neuen Auflagen, um ihren Forderungen eine Stimme zu verleihen.

Artikel 22: Besonderen Lage von geflüchteten Kindern und Jugendlichen


Der Artikel legt fest, dass alle Kinder, die den Flüchtlingsstatus beantragen oder bereits besitzen „angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte“ (Art. 22 Abs. 2 KRK) erhalten sollen. Außerdem verpflichten sich die Staaten, Familienzusammenführungen zu ermöglichen, damit Kinder bei ihren Eltern aufwachsen können. Ist dies nicht möglich, muss sichergestellt werden, dass auch geflüchtete Kinder denselben Schutz wie andere Kinder im Ankunftsland erhalten. In Deutschland bedeutet dies, dass unbegleitete minderjährige Geflüchtete durch das Jugendamt betreut werden und dieses dafür zuständig ist, das Kind zu schützen und zu unterstützen.
Aber noch immer gibt es Herausforderungen: Deutschland wird dafür kritisiert, dass das Kindeswohl von geflüchteten Kindern teilweise nicht ausreichend beachtet wird, z.B. in Bezug auf Familienzusammenführungen. Während Zusammenführungen von Eltern und Kind zwar von den deutschen Behörden bearbeitet werden, werden Geschwister oftmals ausgeschlossen und nicht als Teil der „Kernfamilie“ gesehen. Eine komplette Familienzusammenführung ist also immer noch eine große Hürde und stellt eine zusätzliche Belastung für geflüchtete Kinder dar.


Quelle: UNICEF; UN-Kinderrechtskonvention; https://www.unicef.de/informieren/ueber-uns/fuer-kinderrechte/un-kinderrechtskonvention (06.09.2021)