Flüchtlingskinder in Schulen

Für alle Kinder in Deutschland gilt die Schulpflicht. Auch geflüchtete Kinder haben, unabhängig von ihrem aufenthaltsrechtlichen Status, einen Rechtsanspruch auf Bildung. Wann sie jedoch tatsächlich zur Schule gehen können, ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. In einigen Bundesländern (zum Beispiel Berlin, Bremen oder Hamburg) sieht das Gesetz das schneller vor, in anderen (zum Beispiel Baden-Württemberg oder Bayern) beginnt die Schulpflicht aber erst nach sechs beziehungsweise drei Monaten Aufenthalt in Deutschland nach dem Asylantrag. Kinder in Erstaufnahmeeinrichtungen und Notunterkünften können häufig nicht zur Schule gehen und auch Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren haben oft einen erschwerten Schulzugang.

Häufig fehlen Lehrer oder gut ausgebildete Sozialpädagogen, die den Kindern beim Deutschlernen oder im Unterricht helfen können. Auch den Platz für neue Klassen und Schüler kann nicht jede Schule bieten.

Dieser Bericht fasst die rechtliche Situation sowie die praktische Umsetzung des Schulzugangs für Flüchtlingskinder zusammen.

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